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   BSG, 30.09.1976 - 4 RJ 3/76   

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https://dejure.org/1976,9254
BSG, 30.09.1976 - 4 RJ 3/76 (https://dejure.org/1976,9254)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1976 - 4 RJ 3/76 (https://dejure.org/1976,9254)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1976 - 4 RJ 3/76 (https://dejure.org/1976,9254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen - Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung - Höhe des Entgelt - Geringfügige Beschäftigung

Papierfundstellen

  • BSGE 42, 260
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.03.1976 - 5 RKn 42/75

    Überholte Rechtsprechung - Ununterbrochene Arbeitslosigkeit - Neufassung -

    Auszug aus BSG, 30.09.1976 - 4 RJ 3/76
    Dadurch ist die zum Begriff "ununterbrochen" ergangene Rechtsprechung überholt (vgl. Urteil des BSG vom 25. März 4976 - 5 RKn 42/75).
  • Drs-Bund, 13.12.1971 - BT-Drs VI/2946
    Auszug aus BSG, 30.09.1976 - 4 RJ 3/76
    Mit der Neufassung des 5 4248 Abs. 2 RVO sollten die Voraussetzungen für den Bezug des vorzeitigen Altersruhegeldes verbessert werden, indem nun an die Stelle der bisher verlangten "ununterbrochenen" Arbeitslosigkeit von einem Jahr nunmehr eine Arbeitslosigkeit von 52 Wochen während der letzten eineinhalb Jahre genügt (BT-Drucks. VI/2946).
  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 72/81

    Beschränkung des vorgezogenen Altersruhegeldes auf weibliche Versicherte

    Hält man einen so frühzeitig gestellten Antrag auf das Altersgeld für wirksam (vgl dazu SozR 2200 § 1248 Nr. 16), so war im maßgebenden Zeitpunkt der Verhandlung vor dem SG von den (weiteren) Leistungsvoraussetzungen nur die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt; die übrigen Voraussetzungen (Vollendung des 60. Lebensjahres, überwiegende Pflichtversicherungszeit in den letzten 20 Jahren zuvor; keine oder nur begrenzte Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ab Juni 1992) waren dagegen in ihrem Eintritt ungewiß oder ließen sich noch nicht beurteilen.
  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 5/84

    Beginn des Anspruchs eines arbeitslosen Versicherten auf vorzeitiges

    Die neue Regelung bedeutet andererseits - und darin liegt gegen früher eine gewisse Verschlechterung der Rechtslage für die Versicherten - daß die Zeit der Arbeitslosigkeit während der genannten Rahmenfrist insgesamt "volle 52 Wochen angedauert hat" (BSG in SozR 2200 § 1248 Nr. 11, dem sich der erkennende Senat im Urteil vom 30. September 1976 - 4 RJ 3/76 = a.a.O. Nr. 16 angeschlossen hat).
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